Artikel 3.
(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).
(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.
(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010304
Dokumentnummer
NOR12130922
alte Dokumentnummer
N8196139491L
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