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Artikel 4 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 4

Die von den Behörden eines vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder können auch die Namen der Ehefrau und der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau sowie für Kinder über 15 Jahre können auch gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben werden.

Beide vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular des Donauschifferausweises zu Informationszwecken übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145558

alte Dokumentnummer

N9195610516U

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