Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Schlagworte
Schiffspapiere
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011292
Dokumentnummer
NOR12145557
alte Dokumentnummer
N9195610515U
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