Artikel 4
Die von den Behörden eines vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder können auch die Namen der Ehefrau und der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau sowie für Kinder über 15 Jahre können auch gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben werden.
Beide vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular des Donauschifferausweises zu Informationszwecken übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011292
Dokumentnummer
NOR12145558
alte Dokumentnummer
N9195610516U
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