Rechtshilfeersuchen
Artikel 4
In Zivil- und Handelssachen werden die Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtshilfeersuchen
Artikel 4
In Zivil- und Handelssachen werden die Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
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