vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Rechtshilfeersuchen

Artikel 4

In Zivil- und Handelssachen werden die Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.

Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)