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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Artikel 5

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.

(2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

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