ARTIKEL 4
Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung
- 1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder technische Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
- (a) im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) es seinen Sitz nicht mehr im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß den EU-Verträgen hat oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union mehr verfügt; oder
- (ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder wenn die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; oder
- (iii) sich das Luftfahrtunternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen Staaten nicht tatsächlich kontrolliert wird; oder
- (iv) das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und die Republik Chile nachweist, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Chile und dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben, missachten würde, oder
- (v) das Unternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, mit dem die Republik Chile kein bilaterales Luftverkehrsabkommen abgeschlossen hat und der einem von der Republik Chile benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.
- (b) im Falle eines von Chile benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) es seinen Hauptgeschäftssitz nicht mehr im Hoheitsgebiet Chiles hat, und nicht gemäß dem anwendbaren Recht Chiles lizenziert ist; oder
- (ii) Chile keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält, oder Chile nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; oder
- (iii) das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Chile nicht eingetragen ist und ihren Hauptgeschäftssitz dort nicht hat.
- 2. Wurde ein Luftfahrtunternehmen nach diesem Artikel auf diese Weise benannt und genehmigt, kann es jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Dienste im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens beginnen.
- 3. Sofern keine sofortigen Widerruf, Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern, oder sofern die Aspekte des fairen Wettbewerbs, der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr keine Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 14 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 6 (Flugsicherheit) oder 7 (Sicherheit im Luftverkehr) erfordern, darf das im Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Recht nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 17 dieses Abkommens (Beratungen und Änderungen) ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268379
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
