Artikel 46
Befreiung der Aktiva von Beschränkungen
In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das Vermögen und alle sonstigen Aktiva des Fonds von Beschränkungen durch finanzielle Überwachungen, Regelungen oder Moratorien jeder Art befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)