vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 47 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 47

Vorrechte in bezug auf Mitteilungen

Jeder Teilnehmerstaat gewährt den amtlichen Mitteilungen des Fonds dieselbe Behandlung, die er den amtlichen Mitteilungen anderer internationaler finanzieller Einrichtungen gewährt, deren Mitglied er ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)