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Artikel 46 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 46

Befreiung der Aktiva von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das Vermögen und alle sonstigen Aktiva des Fonds von Beschränkungen durch finanzielle Überwachungen, Regelungen oder Moratorien jeder Art befreit.

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