vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 45 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2005

Artikel 45

Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von TIR-Versendungen zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064419

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)