Artikel 46
(1) Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Plätze stattfinden.
(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren bei den Zollämtern erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062901
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
