Kapitel VI
VERSCHIEDENES
Artikel 44
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel
- a) zur Entrichtung der Beträge die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 gefordert werden, und
- b) zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062899
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