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Artikel 44 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1978

Kapitel VI

VERSCHIEDENES

Artikel 44

Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel

  1. a) zur Entrichtung der Beträge die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 gefordert werden, und
  2. b) zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062899

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