Artikel 41
Informationsgesellschaft
(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
- a)Beteiligung am umfassenden regionalen Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,b)Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Asiens,c)Normung und Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien,d)Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,e)Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Fernsehens, einschließlich eines Erfahrungsaustauschs über dessen Einführung, Regulierungsaspekte und insbesondere Frequenzverwaltung und Forschung,f)Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsprojekten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,g)Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Bekämpfung der Computerkriminalität,h)Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, einschließlich Funkausrüstung,i)Zusammenarbeit beim Ausbau des Breitbandnetzes,j)Informationsaustausch über die Wettbewerbspolitik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien.
Schlagworte
Informationstechnologie, Allgemeingenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199249
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