ARTIKEL 42
Audiovisuelles und Medien
Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles und Medien fördern, unterstützen und erleichtern. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199250
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