ARTIKEL 40
Tourismus
(1) Geleitet vom „Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus“ der Welttourismusorganisation und von den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die dem Prozess „Lokale Agenda 21“ zugrunde liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Ermittlung bewährter Methoden an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und durch Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusindustrie.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199248
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