Artikel 3
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Israel
von der Nationalversicherungsanstalt.
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