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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 7

Die zuständigen Träger haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

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