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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 3

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Israel

von der Nationalversicherungsanstalt.

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