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Artikel 3 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Zu Abs. 2 lit. b: Dem Antragsteller können aus der Beschaffung und Erteilung der Rechtsauskunft keinerlei Kosten erwachsen (vgl. Art. 5 Abs. 3).

Artikel 3

(1) Die zentralen Behörden der Vertragsstaatenarbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten. Sie haben mit aller gebotenen Eile zu handeln.

(2) Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die zentralen Behörden der Vertragsstaaten

  1. a) die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicherstellen, die von zuständigen Behörden ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen in anhängigen Verfahren beziehen;
  2. b) einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder und über dessen Änderungen erteilen;
  3. c) einander über alle Schwierigkeiten unterrichten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten können, und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich ausräumen.

Zu Abs. 2 lit. b: Dem Antragsteller können aus der Beschaffung und

Erteilung der Rechtsauskunft keinerlei Kosten erwachsen (vgl. Art. 5

Abs. 3).

Schlagworte

Rechtsauskunft

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034015

alte Dokumentnummer

N2198524490S

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