Zu Abs. 2 lit. b: Dem Antragsteller können aus der Beschaffung und Erteilung der Rechtsauskunft keinerlei Kosten erwachsen (vgl. Art. 5 Abs. 3).
Artikel 3
(1) Die zentralen Behörden der Vertragsstaatenarbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten. Sie haben mit aller gebotenen Eile zu handeln.
(2) Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die zentralen Behörden der Vertragsstaaten
- a) die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicherstellen, die von zuständigen Behörden ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen in anhängigen Verfahren beziehen;
- b) einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder und über dessen Änderungen erteilen;
- c) einander über alle Schwierigkeiten unterrichten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten können, und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich ausräumen.
Zu Abs. 2 lit. b: Dem Antragsteller können aus der Beschaffung und
Erteilung der Rechtsauskunft keinerlei Kosten erwachsen (vgl. Art. 5
Abs. 3).
Schlagworte
Rechtsauskunft
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034015
alte Dokumentnummer
N2198524490S
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