1. Zu Abs. 1: Dem Antragsteller steht es frei, sich unmittelbar und ohne die Mitwirkung der zentralen Behörde an die Gerichte des ersuchten Staates zu wenden. 2. Für Anträge, die durch das Bundesministerium für Justiz als österreichische zentrale Behörde weitergeleitet werden sollen, siehe die §§ 2 bis 4 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 322/1985.
Artikel 4
(1) Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann zu diesem Zweck einen Antrag an die zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaats richten.
(2) Dem Antrag sind die in Artikel 13 genannten Schriftstücke beizufügen.
(3) Ist die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, nicht die zentrale Behörde des ersuchten Staates, so übermittelt sie die Schriftstücke unmittelbar und unverzüglich der letztgenannten Behörde.
(4) Die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Übereinkommen offensichtlich nicht erfüllt sind.
(5) Die zentrale Behörde, bei der der Antrag eingeht, unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über den Fortgang seines Antrags.
1. Zu Abs. 1: Dem Antragsteller steht es frei, sich unmittelbar
und ohne die Mitwirkung der zentralen Behörde an die Gerichte des
ersuchten Staates zu wenden.
2. Für Anträge, die durch das Bundesministerium für Justiz als
österreichische zentrale Behörde weitergeleitet werden sollen,
siehe die §§ 2 bis 4 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 322/1985.
Schlagworte
Exekution, Zentralstelle
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034016
alte Dokumentnummer
N2198524491S
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