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Artikel 3 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 3

Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,

  1. a) die Staatsbürger eines der beiden Staaten sind,
  2. b) ihren ständigen Wohnsitz oder seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Grenzzone haben, in die sie, ausgenommen die Fälle des wechselnden Beschäftigungsortes, täglich zurückkehren, und
  3. c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Vertragsstaates ausüben.

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