Artikel 1
(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und regelt die Erleichterungen der Beschäftigung von Grenzgängern in diesen Grenzzonen.
(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:
- in der Republik Österreich:
die politischen Bezirke
Bruck an der Leitha
Neusiedl am See
Eisenstadt (einschließllich (Anm.: richtig: einschließlich) der Städte mit eigenem Statut, Eisenstadt und Rust)
Mattersburg
Güssing
Oberpullendorf
Oberwart
Jennersdorf
- in der Republik Ungarn:
Komitat Györ – Moson – Sopron
Komitat Vas
Komitat Zala
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