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Artikel 2 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 2

(1) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“ genannt) sind:

  1. a) auf ungarischer Seite: das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;
  2. b) auf österreichischer Seite: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich.

(2) Die zuständigen Stellen können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander hievon zu informieren.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das Arbeitsministerium der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates besteht.

Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Ungarn zusammen.

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