Artikel 3
Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,
- a) die Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der Republik Österreich sind,
- b) ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel1 genannten Grenzzone haben, in die sie täglich zurückkehren, und
- c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.
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