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Artikel 2 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 2

Artikel 2

(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien (in der Folge nur „zuständige Stellen" genannt) sind:

(2) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. Die zuständigen Stellen verpflichten sich, hievon einander zu informieren.

(3) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission (in der Folge nur „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen.

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