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Artikel 3 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 3

Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,

  1. a) die Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der Republik Österreich sind,
  2. b) ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel1 genannten Grenzzone haben, in die sie täglich zurückkehren, und
  3. c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.

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