Artikel 3
Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht, der einen Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10005490
Dokumentnummer
NOR12060604
alte Dokumentnummer
N4198132228L
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