Artikel 4
(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten jeweils vierteljährlich der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.
(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10005490
Dokumentnummer
NOR12060605
alte Dokumentnummer
N4198132229L
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