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Artikel 3 Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 3

Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht, der einen Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005490

Dokumentnummer

NOR12060604

alte Dokumentnummer

N4198132228L

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