Artikel 3
- 1.Die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz wird in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Die Nutzung der Wasserkraft des Stillerbachs erfolgt durch ein in Ovella zu errichtendes Krafthaus.2.Die Wasserkraft der Grenzstrecke des Schalklbachs und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Reststrecke dieses Baches bis zu seiner Mündung in den Inn, sowie allenfalls die des Sampoirbachs, wird in einem Krafthaus Schalklbach im Raum der Schalklbachmündung genutzt, mit Speicher und Talsperre in Spissermühle.3.Die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzstrecke des Zandersbachs und des Malfragbachs ist Gegenstand von Projekten, welche den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten noch einzureichen sind. Das Abkommen wird sinngemäss angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101099
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