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Artikel 2 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 2

Gegenstand dieses Abkommens ist die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer, ferner der Gewässer des Stillerbachs und des Sampoirbachs, soweit dadurch die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer wesentlich beeinflusst wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101098

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