Artikel 2
Gegenstand dieses Abkommens ist die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer, ferner der Gewässer des Stillerbachs und des Sampoirbachs, soweit dadurch die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer wesentlich beeinflusst wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101098
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