Artikel 38
Nichtvertragsparteien
Im Einklang mit dem Völkerrecht wird bekräftigt, daß nichts in diesem Übereinkommen so auszulegen ist, daß KSZE-Teilnehmerstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, Verpflichtungen entstehen, sofern solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind und von solchen Staaten nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
