Artikel 39
Übergangsbestimmungen
(1) Der Gerichtshof wählt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Präsidium, nimmt seine Verfahrensordnung an und ernennt den Kanzler gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 9 und 11. Die Regierung des Sitzstaats des Gerichtshofs trifft im Zusammenwirken mit dem Verwahrer die erforderlichen Vorkehrungen.
(2) Bis zur Ernennung eines Kanzlers werden die Aufgaben des Kanzlers gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 vom Verwahrer wahrgenommen.
Geschehen zu Stockholm am 15. Dezember 1992 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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