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Artikel 38 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 38

Nichtvertragsparteien

Im Einklang mit dem Völkerrecht wird bekräftigt, daß nichts in diesem Übereinkommen so auszulegen ist, daß KSZE-Teilnehmerstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, Verpflichtungen entstehen, sofern solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind und von solchen Staaten nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.

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