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Artikel 37 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1998

Artikel 37

Amt des Präsidenten

(1) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.

(2) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank einschließlich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäß den von der Bank angenommenen Vorschriften und Regelungen ernennt, für sie Arbeits- und Vertragsbedingungen festlegt und sie entläßt, wobei er jedoch seine Befugnisse, Vizepräsidenten zu ernennen und zu entlassen, nach Absprache mit dem Direktorium ausübt.

(3) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.

(4) Die Bank erläßt Vorschriften, in denen bestimmt wird, wer die Bank gesetzlich vertritt und die anderen Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, wenn er abwesend ist oder sein Amt verwaist.

(5) Bei der Ernennung der leitenden und sonstigen Bedientsteten macht es der Präsident zu seiner obersten Richtschnur, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sicherzustellen und sie auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, wobei er den regionalen Charakter der Bank sowie die Beteiligung nichtregionaler Staaten voll berücksichtigt.

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