Artikel 38
Verbot politischer Betätigung; internationaler Charakter der Bank
(1) Die Bank darf keine Darlehen oder Hilfe annehmen, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, einengen, verfälschen oder in anderer Weise ändern könnten.
(2) Die Bank, ihr Präsident, ihre Vizepräsidenten sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Solche Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die Aufgaben der Bank zu erfüllen und durchzuführen.
(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich jeden Versuchs, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
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