Artikel 36
Präsident: Ernennung
(Anm.: richtig:) Der Gouverneursrat wählt mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaates sein. Während seiner Amtszeit darf er weder Gouverneur, Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß niemand länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden von jeweils fünf Jahren zum Präsidenten gewählt werden bzw. das Amt des Präsidenten innehaben kann. Der Präsident wird seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beschließt. Der Gouverneursrat ernennt bei einer vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung des Präsidenten einen amtierenden Präsidenten oder gegebenenfalls einen Präsidenten.
(2) Der Vorsitzende des Gouverneursrates beruft nach Absprache mit seinen Stellvertretern eine Sitzung des Gouverneursrates zur Prüfung der vorläufigen Amtsenthebung des Präsidenten ein, sofern mindestens fünf Gouverneure, die nicht weniger als fünf Wahlkreise vertreten, diesbezüglich schriftliche Ansuchen gestellt haben.
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