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ARTIKEL 36 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 36

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug einschließlich Zoll, Soziales, Justiz und Inneres und durch Vorschriften für den legalen Markt ein umfassendes und ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern und die Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann einen Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften und bewährte Methoden sowie technische und administrative Hilfe in den folgenden Bereichen umfassen: Suchtprävention und -behandlung mit einem breiten Modalitätenspektrum, einschließlich der Verringerung der mit dem Drogenmissbrauch zusammenhängenden Schäden, Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

(4) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um nachhaltige alternative Entwicklungsstrategien zu fördern, mit denen der Anbau illegaler Drogen, insbesondere Cannabis, so weit wie möglich verringert wird.

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