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ARTIKEL 37 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 37

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.

(2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus einschließlich der Einziehung von aus Erlösen aus Straftaten stammenden Vermögenswerten und Geldern zum Ziel hat.

(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.

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