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ARTIKEL 32 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 32

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Zoll und Inneres und anderen einschlägigen Bereichen ein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte zu verringern. Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, den durch Drogen angerichteten Schaden zu verringern, gegen die Herstellung von, den Handel mit und den Konsum von synthetischen Drogen vorzugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, an der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 angenommen wurden, und an der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschiedet wurden.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen und Informationszentren, Unterstützung der Bemühungen der Zivilgesellschaft im Bereich Drogen, Eindämmung der Nachfrage danach und ihrer schädlichen Folgen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung, und Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199240

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