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ARTIKEL 31 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 31

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, zu verhindern, dass natürliche Personen ihrer Staatsangehörigkeit illegal in das Gebiet der anderen Vertragspartei einwandern oder sich dort illegal aufhalten.

(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in deren Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, unverzüglich rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Mongolei auf Antrag der Mongolei bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.

(3) Die EU leistet mit den einschlägigen Instrumenten der bilateralen Zusammenarbeit finanzielle Hilfe bei der Umsetzung dieser Vereinbarung.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der EU und der Mongolei über die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen zu führen, das auch eine Verpflichtung zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen enthält.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199239

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