ARTIKEL 33
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ab.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199241
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