Artikel 31
Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
2. Der Vertrag und die Abkommen treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongress für ihr Inkrafttreten festgesetzten Tag treten die entsprechenden Vertragswerke des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117515
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