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Artikel 31 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 31

Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen

1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.

2. Der Vertrag und die Abkommen treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongress für ihr Inkrafttreten festgesetzten Tag treten die entsprechenden Vertragswerke des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117515

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