Kapitel IV
Regelung von Streitfällen
Artikel 32
Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Postverwaltungen von zwei oder mehreren Mitgliedsländern über die Auslegung der Vertragswerke des Vereins bzw. über die Haftung der einen oder anderen Postverwaltung aufgrund der Anwendung dieser Vertragswerke wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117516
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