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Artikel 32 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel IV

Regelung von Streitfällen

Artikel 32

Schiedsgerichtsbarkeit

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Postverwaltungen von zwei oder mehreren Mitgliedsländern über die Auslegung der Vertragswerke des Vereins bzw. über die Haftung der einen oder anderen Postverwaltung aufgrund der Anwendung dieser Vertragswerke wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117516

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