Artikel 30
Abänderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins.
2. Die vom Kongress angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten, vorbehaltlich eines anderweitigen Kongressbeschlusses, zur selben Zeit in Kraft, wie die im Laufe des jeweiligen Kongresses erneuerten Vertragswerke. Sie werden so bald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; mit den betreffenden Ratifizierungsurkunden wird nach Artikel 26 verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117514
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)