ARTIKEL 31
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft an und deren potenziellen Einfluss auf eine demokratische Staatsführung und vereinbaren daher die Förderung eines wirksamen Dialogs und Austauschs mit der Zivilgesellschaft im Einklang mit den jeweils geltenden internen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201063
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