vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 31 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 31

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft an und deren potenziellen Einfluss auf eine demokratische Staatsführung und vereinbaren daher die Förderung eines wirksamen Dialogs und Austauschs mit der Zivilgesellschaft im Einklang mit den jeweils geltenden internen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201063

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)