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ARTIKEL 32 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 32

Katastrophenschutz

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um das Risiko für die Gemeinden zu verringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu bewältigen. Vorrang sollte Präventivmaßnahmen und einem vorausschauenden Vorgehen bei der Bewältigung sowie der Verringerung der Risiken oder Anfälligkeit für Naturkatastrophen gegeben werden.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, dass der Katastrophenschutz zu einem festen Bestandteil der Entwicklungspläne und politischen Entscheidungsprozesse im Bezug auf Naturkatastrophen wird.

(3) In diesem Bereich liegt der Schwerpunkt der Zusammenarbeit auf folgenden Aspekten:

  1. a)Verringerung oder Verhinderung sowie Abschwächung der Katastrophengefahr;b)Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen;c)Vorbereitung auf den Katastrophenfall;d)Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements;e)Reaktion im Katastrophenfall;f)Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken;g)Planung des Wiederaufbaus und der Schadensbehebung nach einer Katastrophe;h)Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201064

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